Statuten
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetztes 2002
Klaus, Oktober 2005
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Union-Schiclub Klaus-Weiler.
(2) Er hat seinen Sitz in Klaus und erstreckt seine Tätigkeit auf Klaus, Weiler und Umgebung.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Er gehört dem Dachverband der Österreichischen Sport-Union sowie dem Vorarlberger Landesverband (VVS), dem Österreichischen Schiverband (ÖSV), und dem Oberländer Schiclub an. In seinem Wirkungs- und Aufgabenkreis unterliegt er den Satzungen dieser Verbände.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder. Wir organisieren, denken und planen für sportinteressierte Clubmitglieder und gestalten das ganzjährige Freizeitangebot spannend, attraktiv und lebenswert. Insbesondere engagieren wir uns für eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung durch gemeinsame Erlebnisse für Kinder und betreiben eine aktive Jugendarbeit. Gleichzeitig animieren wir alle zu einer lebenslangen sportlichen Tätigkeit, dabei stützen wir uns auf kompetente und motivierte Leiter. Die angepasste Infrastruktur
unterstützt die Realisierung der sportlichen und geselligen Ziele. Traditionelle und trendige Sportarten sowie gesellschaftliche Anlässe bilden neben diversen Rennveranstaltungen den Schwerpunkt. Das wöchentliche Fitnesstraining fördert die Ausdauer und Gesundheit. Jede Altersstufe erhält ein bedürfnisorientiertes Programm.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Betreuung und Förderung seiner Mitglieder nach den Gesichtspunkten einer modernen Leibeserziehung und des Sports, insbesondere in den Sparten: Schi Alpin, Schi Nordisch, Snowboard, Figl, Shortcarving, Tourenschi usw.
b) Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe im Sinne des Amateursports.
c) Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit.
d) Herausgabe von Mitteilungsblättern
e) Betreuung einer Homepage
(3) Die erforderlichen materiellen Mitteln sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen),
c) Erträge aus geselligen Veranstaltungen (z.B. Adventmarkt, Schibasar, Mithilfe beim Faschingsumzug und anderen Veranstaltungen, Grillfeste usw.),
d) Erträge aus der Bewirtung einer Schihütte (Kugelhütte) oder Klubheim (Vereinslokal),
e) Abschluß geeigneter Verträge und Vereinbarungen über die Benützung von Trainingsanlagen, Schipisten und Schihütte.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sich für die Zwecke des Union-Schiclub Klaus-Weiler interessieren und bereit sind, diesen nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 1. November des laufenden Jahres schriftlich oder mündlich erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Fax- Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Sportwart und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied mehrheitlich zu bestimmen.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. mit Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obligenheiten
einzelner Vereinsmitglieder
(1) Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und des Vorstands.
(6) Der Schriftführer/die Schriftführerin besorgt die Führung des Schriftwechsels und alle schriftlichen Arbeiten für den Verein, führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er/sie verfasst alle Schriftstücke und Dokumente und besorgt das Vereinsarchiv.
(7) Der Kassier/ die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich. Er/sie organisiert die Werbung unterstützender Mitglieder und Förderer, besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstiger Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er/sie hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein Mitgliederverzeichnis zu führen.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
(9) Dem leitenden Sportwart obliegt die Sorge für die gesamte sportliche Arbeit im Verein. Er bildet mit den Fachsportwarten (Alpin, Nordisch, Snowboard, Figl, Shortcarving, Tourenschi usw.) und den Jugendsportwarten zusammen den Sportausschuss. Der Jugendsportwart sorgt im Einvernehmen mit dem leitenden Sportwart für die körperliche und geistige Erziehung der Jugendlichen des Vereins. Der Aktivitätensportwart kümmert sich um Aktivitäten wie Sommercamps, Ortsvereineturnier, usw., die nicht in direktem Zusammenhang mit Schi- oder Trockentraining stehen.
(10) Der Zeugwart/die Zeugwartin hat die Verantwortung für das bewegliche Vermögen (Sport-, Trainingsgeräte, Lehrbehelfe usw.).
(11) Der Hüttenwart/die Hüttenwartin hat die Gesamtverantwortung über die „Schihütte Kugelalpe“. Insbesondere ist er verantwortlich über die Arbeitseinteilung der Hüttendienste, Organisation der lt. Vertrag mit der Gemeinde Fraxern vereinbarten Frondienste und alle organisatorischen Angelegenheiten usw. Bei Investitionen ab einer Größenordnung von Euro 400,-- ist mit dem Obmann bzw. mit dem Vorstand des Schivereines das Einvernehmen herzustellen. Der Hüttenwart hat jährlich eine Abrechnung in Form einer Einnahmen - und Ausgabenaufstellung samt Belegen dem Vorstand bzw. den Kassaprüfern zu legen.
Die Kassaprüfer und der Obmann haben jederzeit die Möglichkeit, Einsicht in die Kassabücher zu nehmen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Drei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs.8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
§16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
Die Statuten können auch hier heruntergeladen werden.